Wer kann sie wie weiter per Schnelltest kostenlos testen lassen?
Welche Personen haben auch nach dem Ende der allgemeinen Bürgertestung am 11. Oktober 2021 die Möglichkeit sich mindestens einmal die Woche kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen?
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch keine zwölf Jahre alt sind oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung zwölf Jahre alt geworden sind. (Auszuweisen mit Schülerausweis, Kinderreisepass)
- Bis zum 31. Dezember 2021 alle Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch minderjährig sind sowie Schwangere.
- Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Das gilt insbesondere bei einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, da die Ständige Impfkommission für diesen Zeitraum bislang keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat. Die kostenlose Testmöglichkeit besteht auch dann, wenn wegen einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung in den letzten drei Monaten vor der Testung nicht möglich war.
- Vormals Schwangere und Stillende. Für diese Personengruppe erfolgte eine generelle Impfempfehlung durch die STIKO erst am 10. September 2021. Bis zu dieser Empfehlung bestand eine medizinische Kontraindikation im Sinne des neuen § 4a Nummer 2 der TestV. Die in dieser Vorschrift verankerte Übergangsfrist von 3 Monaten beginnt damit erst am 10. September 2021 zu laufen, so dass noch bis zum 10. Dezember 2021 ein Anspruch auf kostenlose Testung besteht. (Der Stichtag der Bekanntgabe der Empfehlung wird ggf. durch das BMG noch einmal nach hinten korrigiert, bitte beachten.) Die Anspruchsberechtigung kann in diesem Fall durch den Mutterpass belegt werden, aus dem die vorangegangene Schwangerschaft hervorgeht.
- Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 selbst in Absonderung begeben mussten. Hier ist als Nachweis der Bescheid über die Quarantäne vorzulegen.
- Bis zum 31. Dezember Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen (z.B. Sputnik) geimpft wurden.
- Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer Bescheinigung des Studieninstituts.